Die meist gestellte Frage, die sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber betrifft, ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die richtige Beantwortung hat vielfach existenzielle Bedeutung.
Ist eine bereits erklärte Kündigung wirksam? Ist eine beabsichtigte Kündigung zulässig und Erfolg versprechend?
Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das in Frage stehende Arbeitsverhältnis Anwendung?
Welche Kündigungsfrist muss beachtet werden? Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, der vor Ausspruch der Kündigung zwingend angehört werden muss?
Ist die Kündigung möglicherweise sozialwidrig?
Ist im Einzelfall unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung zulässig? Ist eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich?
Bei Arbeitgebern:
Gerade für kleinere Firmen ist der erhebliche Umfang bestehender Vorschriften im Arbeitsrecht und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht überschaubar und erst recht nicht nachvollziehbar.
Wir empfehlen: nehmen Sie vorsorglich Kontakt mit uns auf, bevor Sie eine beabsichtigte Kündigung eines Ihrer Mitarbeiter in die Tat umsetzen. Danach den Rechtsrat einzuholen, ist meist zu spät. Bei den Kosten einer frühzeitigen Rechtsberatung zu Fragestellungen im Arbeitsrecht handelt es sich um überschaubare Ausgaben, die sich für Ihren Betrieb in der Regel immer auszahlen werden.
Bei Arbeitnehmern:
Wir empfehlen: Arbeitnehmer, denen die Kündigung droht oder bereits erklärt worden ist, sollten sich möglichst umgehend anwaltlich beraten lassen.
Sie müssen beachten, dass spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Andernfalls verlieren Sie Ihre Rechte und müssen sich mit einer möglicherweise zu Unrecht ergangen Kündigung zufriedengeben.
Die Arbeitsgerichte sind gesetzlich verpflichtet, eine einvernehmliche gütliche Einigung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen. Häufig enden die Verfahren vor den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich und mit der Vereinbarung der Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Als Faustregel gilt bei Arbeitnehmern bzgl. der Höhe der Abfindung, anders als beim oberen Management - dort deutlich höher -, ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.
Bei einem Aufhebungsvertrag im außergerichtlichen Bereich ist die Sperrzeit bezüglich des Bezugs von ALG I zu beachten.